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Glaser (Hrsg)

Handbuch Vermögensdelikte

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4621-3

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Dokumentvorschau
Handbuch Vermögensdelikte (1. Auflage)

S. 813Kapitel 21: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren – § 168b

Patrick Madl

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren

§ 168b. (1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

[idF BGBl I 2002/62]

1. Allgemeines

1.1. Entstehungsgeschichte

21/1

§ 168b StGB trat mit in Kraft und sollte mögliche Strafbarkeitslücken schließen, insb wenn ein Vermögensschaden bei Submissionskartellen nicht eingetreten oder nicht nachweisbar und daher der Betrug nicht erfüllt ist. Ziel war es, einen Auffangtatbestand zu schaffen. Als Submissionsabsprac...

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