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Handbuch Vermögensdelikte
Glaser (Hrsg)

Handbuch Vermögensdelikte

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4621-3

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Handbuch Vermögensdelikte (1. Auflage)

S. 725Kapitel 18: Hehlerei (§ 164 StGB)

Sabrina Tomisser

Hehlerei

§ 164. (1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.

(3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 5 000 Euro verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(4) Wer eine Sache im Wert von mehr als 300 000 Euro verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen.

(5) Wer eine Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129 Abs. 2, einen räuberischen Diebstahl nach § 131, einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 138 Z 2, einen Raub nach § 142, einen schweren Raub nach § 143, eine Erpressung nach § 144 oder eine schwere Erpressung nach § 145 handelt.

(6) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nur mit Ermächtigung des durch die Vortat Verletzten zu verfolgen.

(7) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nicht zu bestrafen, wenn die Vortat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begangen wurde.

[idF BGBl I 2015/112]

1. Allgemeines

1.1. Historische Entwicklung

18/1

Nach den § 185 und 196 StG (StG 1852) war die „Teilnehmung“ nach einem Diebstahl, einer Veruntreuung und einem Raub in Form der eigennützigen und fremdnützigen Sachhehlerei strafbar (Hilfeleistung nach verübtem Verbrechen gem § 6 StG). Mit dem StGB 1974 (BGBl 1974/60) wurden auch die Ersatzhehlerei (§ 164 Abs 1 Z 3) sowie die fahrlässige Hehlerei (§ 165) unter Strafe gestellt. Das 2. AntikorruptionsG 1982 (BGBl 1982/205) erweiterte den Vortatenkatalog sowie das Objekt der Hehlerei und führte einen weiteren Deliktsfall – die erweiterte Ersatzhehlerei in § 164 Abs 1 Z 4 – ein. Mit Schaffung des Geldwäschereitatbestandes durch die StGB-Nov 1993 (BGBl 1993/527) wurde die Hehlerei wieder auf ihren ursprünglichen Regelungsbereich der Sachhehlerei im Anschluss an ein Vermögensdelikt reduziert, während die Bestimmung der fahrlässigen Hehlerei ersatzlos S. 726entfiel. Zuletzt wurden mit dem StRÄG 2015 (BGBl I 2015/112) privilegierende Umstände – ähnlich der Entwendung gem § 141 – eingefügt (§ 164 Abs 5–7).

1.2. Geschütztes Rechtsgut und Schutzzweck

18/2

Bei der Hehlerei handelt es sich um ein reines Vermögensdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das in der Verfügungsgewalt über körperliche Sachen zum Ausdruck kommende Vermögen. Der Schutzzweck der Hehlerei basiert auf unterschiedlichen Theorien: Nach der Perpetuierungstheorie ist die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage strafwürdig. Durch den Hehlereitatbestand sollen der Besitz und die nutzbringende Verwertung des Tatobjekts durch den Vortäter erschwert sowie die Verkehrsfähigkeit entfremdeter Sachen beschränkt werden. Die Partizipationstheorie ergänzt den Strafgrund durch die verwerfliche Gesinnungsgemeinschaft zwischen Vortäter und Hehler, womit die zukünftige Begehung von Vortaten hintangehalten werden soll. Die Qualifikation in § 164 Abs 4 Satz 2, welche eine strengere Strafe bei einer schweren Vortat vorsieht, soll diesen Gedanken zum Ausdruck bringen. Durch diese Theorie wird die Hehlerei allerdings auf Fälle des einvernehmlichen Zusammenwirkens zwischen dem Vortäter und dem Hehler beschränkt.

1.3. Deliktsstruktur

18/3

Hehlerei ist – ebenso wie die Geldwäscherei (§ 165) und die Begünstigung (§ 299) – ein Anschlussdelikt, da sie von der Begehung einer abgeschlossenen Vortat durch einen anderen abhängt. Dabei bezieht sich die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage ausschließlich auf körperliche Sachen. § 164 Abs 1 ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, während § 164 Abs 2 ein Erfolgsdelikt darstellt. Nach überwiegender Auffassung ist die Hehlerei kein Dauerdelikt (siehe Rz 18/62).

2. Tatbestand der Hehlerei

18/4

Der Tatbestand des § 164 umfasst die fremdnützige (Abs 1) und die eigennützige (Abs 2) Hehlerei, wobei sich diese einzig durch ihre Tathandlungen unterscheiden. Nach Abs 1 unterstützt der Hehler den Vortäter dabei, die durch die Vortat erlangte Sache zu verheimlichen oder zu verwerten. Der eigennützige Hehler nach Abs 2 kauft die Sache, bringt sie sonst an sich oder verschafft sie einem Dritten.

S. 7272.1. Objektiver Tatbestand

2.1.1. Übergreifende Voraussetzungen

2.1.1.1. Tatsubjekt

18/5

Die Hehlerei ist als Allgemeindelikt konzipiert. Tatsubjekt kann mit Ausnahme des Täters der Vortat jeder sein. Als Täter der Vortat gilt dem System der funktionellen Einheitstäterschaft folgend nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch, wer zur Vortat bestimmt (§ 12 zweiter Fall) oder zu ihrer Ausführung sonst beiträgt (§ 12 dritter Fall).

2.1.1.2. Hehlereitaugliche Vortat

18/6

Eine hehlereitaugliche Vortat ist jede mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, die auf Erlangung der Sache durch den Täter abzielt. Darunter fallen grundsätzlich die im sechsten Abschnitt des besonderen Teils angeführten Delikte (§§ 125 bis 168b). Da der Vortäter eine Sacheerlangt haben muss, scheiden bestimmte Vermögensdelikte, wie zB § 125–126c, 149, 152, 158 und 159, als hehlereitaugliche Vortaten allerdings aus. Hingegen kommen auch § 135 und § 136 in Betracht, weil sie (auch) auf (zumindest vorübergehende) Sacherlangung gerichtet sein können und eine Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage möglich ist. § 164 verlangt jedoch nicht, dass die Tat des Vortäters rechtlich auch tatsächlich unter diese Deliktsgruppe unterstellt wird („verdeckte Vermögensdelikte). Als Vortat kommt auch Hehlerei in Betracht („Kettenhehlerei“).

18/7

Der Vortäter muss objektiv und subjektivtatbestandsmäßig sowie rechtswidrig gehandelt haben. Das Vorliegen eines Tatbildirrtums, eines Rechtfertigungsgrundes oder das Fehlen eines notwendigen Bereicherungsvorsatzes schließen eine Vortat aus. Schuldhaftes Handeln ist hingegen nicht erforderlich. Der Vortäter muss auch nicht strafbar sein. Die Vortat kann somit auch von einem strafunmündigen (§ 4 Abs 1 JGG), wegen fehlenden Unrechtsbewusstseins straflosen (§ 9), entschuldigten (§ 10) oder zurechnungsunfähigen (§ 11) Täter begangen worden sein. Auch das Vorliegen von Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen für den Vortäter (§§ 57, 141 Abs 3, 150 S. 728Abs 3, 167) steht einer Strafbarkeit nach § 164 nicht entgegen. Der Hehler muss den Vortäter überdies nicht kennen.

18/8

Das Gericht, das über den Hehler entscheidet, muss das Vorliegen der hehlereitauglichen Vortat eigenständig feststellen. Andernfalls ist eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter Hehlerei nicht möglich. Die bloße Bedenklichkeit der Herkunft genügt nicht, sondern es bedarf der Feststellung, dass der Vortäter die Sache durch ein (wenn auch nur verdecktes) Vermögensdelikt erlangt hat. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Vortäter bereits (rechtskräftig) verurteilt oder freigesprochen wurde. Ebenso ist nicht erforderlich, dass der Vortäter bereits ermittelt werden konnte. Auch prozessuale Hindernisse bei der Vortat, wie das Fehlen einer Privatanklage oder einer Verfolgungsermächtigung, hindern eine nachfolgende Bestrafung wegen § 164 nicht.

18/9

Die Vortat kann auch im Ausland begangen worden sein. Dabei ist entscheidend, dass das Tatobjekt aus einer im Begehungsstaat strafbaren Tat resultiert. Darüber hinaus muss die ausländische Vortat, wäre sie in Österreich gesetzt worden, eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (im weiteren Sinn) sein.

18/10

Eine Privilegierung des Vortätersnach § 166 wirkt sich nicht auf die Strafbarkeit des Hehlers aus, weil die Hehlerei als selbständiges Delikt keine Beteiligung an der (privilegierten) Vortat ist. Eine Begehung im Familienkreis liegt hingegen vor, wenn der Hehler zum Geschädigten selbst in einem Angehörigenverhältnis steht oder sich an einer Hehlerei nur zum Vorteil des Angehörigen beteiligt (siehe Rz 18/60).

18/11

Da es sich bei der Hehlerei um ein Anschlussdelikt handelt, muss die Vortat vollendet sein (siehe Rz 18/3). Bis zur (materiellen) Vollendung kommt eine Beteiligung an der Vortat in Betracht.

2.1.1.3. Tatobjekt

18/12

Tatobjekt der Hehlerei ist nur eine körperliche Sache, die der Vortäter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat (Beute). Forderungen und Rechte scheiden als Tatbestandsobjekte aus. Sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen sind vom Tatbestand erfasst.

18/13

Im Unterschied zur Geldwäscherei nach § 165 StGB ist Sachidentität notwendig. Sobald die erlangte Sache umgetauscht wird, kann an dem Surrogat keine Hehlerei begangen S. 729werden. Der Erlös aus einem Beuteverkauf, das in eine andere Währung eingewechselte Beutegeld oder der behobene Geldbetrag, den der (Vor-)Täter zuvor betrügerisch vom Konto des Opfers auf ein anderes Konto überweisen ließ, sind keine Tatobjekte der Hehlerei. Die ursprünglich deliktisch erlangte Sache bleibt hingegen weiterhin hehlereitauglich.

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Die Sache muss einen unmittelbaren wirtschaftlichen Tauschwert haben. Dabei ist ihre objektive Eigenschaft als Wertträger entscheidend. Es ist ohne Bedeutung, ob die Sache leicht oder nur schwer verwertet werden kann oder ob sie wegen des zu großen Risikos subjektiv gesehen nicht verwertbar ist. Auch Falschgeld und Suchtgift fallen darunter. Ebenso sind stark verbrannte und deshalb nicht mehr umlauffähige Banknoten taugliche Tatobjekte. Wertlose Sachen sowie Urkunden und unbare Zahlungsmittel ohne Wertträgereigenschaft scheiden hingegen als Tatobjekte aus.

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Die Sache muss durch die Vortat erlangt worden sein. Wurde sie hingegen für die Begehung der Vortat empfangen (Lohn für eine Straftat), genügt dies nicht. Der Vortäter hat die Sache erlangt, wenn er daran Gewahrsam begründet hat. Mitgewahrsam oder Überführung in das eigene Vermögen ist dabei ausreichend.

18/16

Nach einem rechtlich unanfechtbaren Eigentumserwerb kann eine ursprünglich deliktisch erlangte Sache nicht mehr Tatobjekt einer Hehlerei sein. Zu denken ist an einen gutgläubigen Eigentumserwerb iSd § 367 ABGB. Ein bloßer Titel zum Eigentumserwerb genügt dabei nicht. Es muss bereits Eigentum (zB durch Übergabe) erworben worden sein. Bei einem originären Eigentumserwerb iSd § 371 ABGB kommt es darauf an, ob durch die Vermengung der Beute mit gleichartigen Sachen des Täters eine Abgrenzung und deutliche Unterscheidung nicht mehr möglich ist. Wer an einer Sache rechtlich unanfechtbares Eigentum erworben hat, kann, auch wenn er später von der deliktischen Herkunft der Sache erfährt, nicht mehr Hehlerei daran begehen. Schlechtgläubige Nachfolger eines solchen Eigentumserwerbers können sich ebenso keiner Hehlerei strafbar machen.

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18/17

Hehlerei scheidet aus, wenn die Vermögensverschiebung rückgängig gemacht wird oder der Vortäter im Rahmen der tätigen Reue (§ 167) Ersatz leistet und das ursprüngliche Opfer auf die Sache selbst verzichtet.

2.1.2. Tathandlungen

2.1.2.1. Fremdnützige Sachhehlerei (Abs 1)

18/18

Wer den Vortäter nach seiner Tat beim Verheimlichen oder Verwerten der erlangten Sache unterstützt, macht sich nach § 164 Abs 1 strafbar. Als Vortäter kommt sowohl der unmittelbare Täter als auch der an der Vortat als Bestimmungs- oder Beitragstäter Mitwirkende in Betracht. Der Vortäter entscheidet über das Wann, Wo und Wie des Verheimlichens oder Verwertens. Die Unterstützungshandlung kann ebenso wie der sonstige Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall sowohl physisch als auch psychisch erfolgen. Die Hilfe muss jedenfalls nach Vollendung der Vortat geleistet werden. Wenn der Täter seine Hilfe vor Vollendung der Vortat leistet oder zusagt, begeht er keine Hehlerei, sondern beteiligt sich an der Vortat (§ 12 dritter Fall).

18/19

Als Unterstützung ist jede Handlung anzusehen, die objektiv geeignet ist, dem Täter das Verheimlichen oder Verwerten zu ermöglichen. Ein bloß allgemeines Versprechen nach der Vortat, bei der Verheimlichung oder der Verwertung zu helfen, ist noch nicht ausreichend. Ein Erfolg der Unterstützungshandlung ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich. Dem Vortäter muss das Verheimlichen oder Verwerten auch nicht gelingen.

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Bei der fremdnützigen Hehlerei handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Eine Begehung durch Unterlassung (§ 2) ist damit ausgeschlossen. Die Tat ist mit Vornahme der Unterstützungshandlung vollendet.

2.1.2.1.1. Unterstützen des Vortäters beim Verheimlichen

18/21

Unterstützen beim Verheimlichen ist jede Hilfestellung, die es dem Vortäter erleichtert, das Auffinden der widerrechtlich erlangten Sache durch den Berechtigten oder Organe der Strafverfolgung zu vereiteln oder zu erschweren.

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18/22

Der Vortäter nimmt das Verheimlichen selbst vor, während ihn der Hehler dabei nur aktiv unterstützt. Ein rein passives Verhalten genügt dabei nicht. Die Unterstützung beim Gebrauch der Sache, wie etwa das bloße Mitfahren in einem gestohlenen PKW, ist nicht ausreichend. Ebenso handelt der Ehepartner nicht tatbestandsmäßig, wenn er die Aufbewahrung in der Ehewohnung durch den anderen Partner hinnimmt. Das ausdrückliche oder konkludente Gestatten, die hehlereitaugliche Sache in einem seiner Verfügungsmacht unterliegenden Objekt zu verbergen, ist hingegen vom Tatbestand erfasst.

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Tatbildlich sind das Finden oder Bereitstellen eines Aufbewahrungsortes, die Unterstützung bei der vorübergehenden Verwahrung, Hilfe beim Bergen der Beute und bei der Verbringung an einen sicheren Ort, die Beförderung des Diebesguts, die Umlagerung in ein neues Versteck, die Unterstützung beim Verbergen oder Entfernen aus dem konkret aktuellen Nachforschungsbereich oder die Täuschung des Nachforschenden, die Umgestaltung oder Unkenntlichmachung des Tatobjekts, das Anlegen des erbeuteten Geldes auf ein für den Vortäter eröffnetes Sparkonto oder die Hilfeleistung beim Verschenken.

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Es ist nicht notwendig, dass die durch den Hehler geleistete Hilfe erforderlich war, um dem Vortäter die Beute zu erhalten. Ebenso wenig müssen die Auffindungschancen für den Geschädigten vor der Unterstützungshandlung besser gewesen sein. Das Verheimlichen muss letztlich auch nicht gelingen, damit die Hehlerei vollendet ist.

Hilft der Hehler dem Vortäter nach der Tat beim Abtransport samt Beute, ist er nach § 164 Abs 1 strafbar. Ist die deliktische Sacherlangung jedoch noch nicht abgeschlossen, liegt ein Beitrag zur Vortat vor (§ 12 dritter Fall).

2.1.2.1.2. Unterstützen des Vortäters beim Verwerten

18/25

Unterstützen beim Verwerten ist jede Hilfestellung, die es dem Vortäter erleichtert, einen wirtschaftlichen Nutzen durch die Sache oder für die Sache zu erzielen.

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18/26

Der Hehler muss eine entsprechende aktive Handlung setzen; rein passives Verhalten ist nicht ausreichend.

18/27

Tatbestandsmäßig sind Hilfeleistungen beim Verkaufen, Tauschen, Verpfänden und Vermieten. Dazu zählen das Umwechseln des Beutegeldes, das Veranlassen einer Schätzung, das Führen von Verkaufsverhandlungen, das Bereithalten einer Räumlichkeit für Verkaufsgespräche, das Vermitteln von Kaufinteressenten, die Aufgabe von Verkaufsinseraten, das Aufsetzen eines Kaufvertrages oder jede mitbestimmende Einflussnahme auf die Auswahl der mit dem Diebesgut finanzierten Sachwerte sowie die Annahme einer Einladung zur Konsumation zum Zweck der Schuldentilgung.

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Das Zerstören, Verschenken oder Konsumieren ist keine Unterstützung bei der Verwertung. Das Verschenken der Sache kann aber eine Verheimlichung (siehe Rz 18/21) und der Konsum ein Ansichbringen (siehe Rz 18/31) sein.

18/29

Ein tatsächliches Gelingen der unterstützten Verwertung ist für die Vollendung der Hehlerei nicht notwendig. Ernstliche Verkaufsbemühungen genügen auch dann, wenn der auftretende Kaufinteressent ein Lockspitzel ist.

2.1.2.2. Eigennützige Sachhehlerei (Abs 2)

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Wer eine durch eine Vortat erlangte Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft, macht sich nach § 164 Abs 2 strafbar. Die eigennützige Hehlerei ist im Unterschied zur fremdnützigen Hehlerei ein Erfolgsdelikt.

2.1.2.2.1. Ansichbringen

18/31

Ansichbringen ist die Übernahme der Verfügungsmacht an der Sache durch den Hehler. Es spielt keine Rolle, ob diese Übernahme entgeltlich, unentgeltlich, vorübergehend oder dauerhaft erfolgt. Es muss weder ein Einverständnis mit dem Vortäter vorliegen noch muss die Sache direkt vom Vortäter erworben werden.

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Entscheidend für die Tathandlung des „Ansichbringens“ ist die Erlangung der Alleinverfügungsgewalt oder Mitverfügungsgewalt, die auch durch die unentgeltliche Übernahme von Genussmitteln zum sofortigen Gebrauch (sowie durch „Mitgenuss“) begrünS. 733det wird. Tatbildlich sind der Verzehr gestohlener Lebensmittel, der Mitkonsum von Alkoholika, das Rauchen gestohlener Zigaretten, das Übernehmen gestohlener Gegenstände oder die Übernahme von gestohlenen Waren zum Verkauf. Kann die Sachherrschaft durch Übergabe einer Urkunde (zB Pfandschein) erlangt werden, genügt ein derartiger Vorgang. Das Ansichbringen kann auch durch eine strafbare Handlung erfolgen (siehe dazu näher Rz 18/69).

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Die bloße Begründung von (Allein- oder Mit-)Gewahrsam iSe tatsächlichen Verfügungsmacht ist ausreichend. Doch nicht jede kurzfristige Erlangung von Gewahrsam genügt. Wer das gestohlene Fahrzeug kurz mitbenützt, macht sich noch nicht nach § 164 Abs 2 strafbar.

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Der Hehler muss grundsätzlich eine Handlung setzen, durch welche Gewahrsam entsteht. Bloß passives Verhalten genügt nicht. Die Ehefrau, die bloß duldet, dass ihr Ehemann einen Fernseher in das gemeinsame Haus schafft, und diesen anschließend mitbenutzt, erlangt zwar Mitgewahrsam iS tatsächlicher Verfügungsmacht, setzt aber selbst keinerlei Handlung, die auf die Begründung des Gewahrsams abzielt. Sie bringt das Gerät somit nicht an sich. Durch das bloße Dulden und Mitbenützen macht sie sich nicht nach § 164 Abs 2 strafbar (siehe auch Rz 18/22).

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Wer eine Sache gutgläubig an sich bringt, ohne originär Eigentum erworben zu haben (§ 367 ABGB), und später von der deliktischen Herkunft erfährt, handelt nicht tatbestandsmäßig, auch wenn er die Sache weiterhin behält, verwaltet oder verwahrt. Im Zeitpunkt der Tathandlung – des Ansichbringens – fehlt der Vorsatz. Der Makel der kriminellen Herkunft haftet jedoch weiterhin an der Sache. Verschafft er die Sache später einem Dritten, macht er sich nach § 164 Abs 2 dritter Fall strafbar. Der schlechtgläubige Nacherwerber ist Hehler nach § 164 Abs 2.

S. 7342.1.2.2.2. Kaufen

18/36

Das Kaufen ist eine Sonderform des Ansichbringens. Der Hehler muss die Sache nicht vom Vortäter kaufen. Zur Deliktsvollendung sind sowohl das Verpflichtungsgeschäft (zB mündlicher oder schriftlicher Abschluss des Kaufvertrags) als auch das Verfügungsgeschäft notwendig. Erst durch die Übergabe der Sache erfolgt die Begründung der tatsächlichen Verfügungsmacht. Vor Sachübergabe liegt eine versuchte eigennützige Hehlerei vor.

2.1.2.2.3. Einem Dritten verschaffen

18/37

Der Hehler verschafft die Sache einem Dritten, wenn er diesem tatsächliche Verfügungsmacht an der Sache vermittelt. Dabei ist Gewahrsamsbegründung durch den Dritten notwendig. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Dritte von der (deliktischen) Herkunft der Sache weiß. Eine Vermittlung eines Kaufs, die gleichzeitig den Vortäter bei der Verwertung unterstützt, fällt unter § 164 Abs 1.

2.2. Subjektiver Tatbestand

18/38

Zur Verwirklichung der inneren Tatseite ist zumindest bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz) auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Der Hehler muss es ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass die Vortat hehlereitauglich und die Sache durch diese Tat erlangt worden ist. Der Vorsatz muss sich auch darauf beziehen, die durch die Vortat entstandene rechtswidrige Vermögenslage durch die Tathandlung aufrechtzuerhalten. Geht der Erwerber hingegen davon aus, dass er unanfechtbares Eigentum erworben hat, handelt er nicht tatbildlich.

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Bereicherungsvorsatz ist nicht notwendig. Ebenso wenig muss sich der Vorsatz auf die persönliche Begünstigung des Vortäters richten.

18/40

Hinsichtlich der Vortat muss der Täter „Faktenkenntnis nach Laienart“ haben. Der Hehler braucht nur jene tatsächlichen Umstände zu kennen, aus denen zu folgern ist, S. 735dass der Vortäter die Sache aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat. Ein Irrtum über die rechtliche Beurteilung der Vortat ist ohne Bedeutung. Vermeint der Hehler, der Vortäter habe die Sache aus einem Diebstahl (§ 127) erlangt, obwohl sie aus einer Veruntreuung (§ 133) stammt, ist dieser Irrtum nicht relevant. Die Kenntnis irgendwelcher näheren Umstände des Hergangs der Vortat oder der Person des Vortäters oder Opfers ist nicht erforderlich.

18/41

Unterliegt der Erwerber hingegen einem Tatbildirrtum, entfällt der Vorsatz. Irrt er über die Herkunft aus einer Vortat, weil er es nicht einmal ernstlich für möglich hält oder sich damit abfindet, dass der antike Schrank, welchen er beim Antiquitätenhändler kauft, gestohlen ist, handelt er nicht tatbildlich iSd § 164 Abs 2.

18/42

Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung vorliegen. Erfährt der Täter erst danach von der deliktischen Herkunft der Sache, ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Hat der Täter die Sache gutgläubig an sich gebracht, ohne originär Eigentum erworben zu haben (§ 367 ABGB), und erfährt er später von der deliktischen Herkunft, bleibt das Weiterbehalten und Weiterbenützen straflos. Verkauft er die Sache anschließend und verschafft sie damit einem Dritten, ist er strafbar nach § 164 Abs 2 dritter Fall. Der bösgläubige Nacherwerber ist nach § 164 Abs 2 strafbar, da der Mangel der deliktischen Herkunft an der Sache selbst haftet.

3. Versuch und Vollendung

18/43

Versuch ist sowohl bei der fremd- als auch bei der eigennützigen Hehlerei möglich. Voraussetzung ist, dass die hehlereitaugliche Vortat abgeschlossen ist.

18/44

Die fremdnützige Hehlerei ist ohne Rücksicht auf einen Erfolgseintritt bereits mit der bloßen Unterstützungshandlung vollendet (schlichtes Tätigkeitsdelikt). Mit einer der Unterstützung unmittelbar vorangehenden Handlung tritt man ins Versuchsstadium. Die Strafbarkeit einer versuchten fremdnützigen Hehlerei hängt nicht von einem Verheimlichungs- oder Verwertungsversuch des Vortäters ab.

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18/45

Die eigennützige Hehlerei ist mit Begründung der tatsächlichen Verfügungsmacht vollendet. Durch eine ausführungsnahe und auf die Übernahme einer tatsächlichen Verfügungsmacht gerichtete Handlung tritt man in das Versuchsstadium. Die Begehungsform des Kaufens setzt sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft voraus. Der bloße Abschluss des Kaufvertrags kann ein Versuch sein. Nimmt der Täter irrtümlich eine deliktische Herkunft an, handelt es sich um eine Untauglichkeit des Objekts. Nach der Rsp liegt bei objektiver Betrachtungsweise ein absolut untauglicher Versuch vor.

18/46

Gibt der Täter freiwillig die Ausführung auf, verhindert er die Ausführung durch seine Mittäter oder wendet er den Erfolg ab, wird er wegen versuchter Hehlerei nicht bestraft (Rücktritt vom Versuch iSd § 16).

4. Beteiligung

18/47

Bis zur Vollendung der Hehlerei ist eine Beteiligung nach den allgemeinen Grundsätzen gem § 12 dritter Fall möglich. Derjenige, der einen anderen zur Begehung der Hehlerei bestimmt, macht sich nach § 12 zweiter Fall, 164 strafbar (Täter durch Bestimmung).

18/48

Nach Vollendung käme eine selbständige Hehlerei in Betracht („Kettenhehlerei). Bei der fremdnützigen Hehlerei ist die Vornahme einer Handlung, die unmittelbar dem Vortäter hilft, selbst eine Unterstützung des Vortäters und begründet § 164 Abs 1 in unmittelbarer Täterschaft.

5. Tatbegehung durch Unterlassen

18/49

Die fremdnützige Hehlerei ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, weshalb eine Begehung durch Unterlassung (§ 2) ausscheidet.

18/50

Bei der eigennützigen Hehlerei muss der Täter eine Handlung setzen, um die Sache an sich zu bringen oder einem Dritten zu verschaffen. Ein rein passives Verhalten genügt dabei nicht. Eine Begehung durch Unterlassung ist damit nur schwer vorstellbar. Der Ehepartner, der die Aufbewahrung einer gestohlenen Sache in der Ehewohnung durch den anderen Partner duldet, handelt mangels Garantenstellung (§ 2) nicht tatbestandsmäßig.

S. 7376. Qualifikationen (Abs 3 und 4)

6.1. Wertqualifikation

18/51

§ 164 Abs 3 und 4 erster Fall enthalten Wertqualifikationen. Der Täter ist strenger zu bestrafen, wenn er eine Sache im Wert von mehr als EUR 5.000 (Abs 3) bzw mehr als EUR 300.000 (Abs 4 erster Fall) verhehlt. Der zumindest bedingte Vorsatz des Täters muss das Übersteigen der Wertgrenze umfassen (Deliktsqualifikation). Nicht erforderlich ist, dass er den tatsächlichen Wert der Sache kennt. Für die Hehlerei kommt der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 zur Anwendung. Demnach sind mehrere nach § 164 strafbare Handlungen zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen. Der Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) hat daher nur wegen eines solchen Vergehens oder Verbrechens zu erfolgen.

6.2. Gewerbsmäßige Begehung

18/52

Nach § 164 Abs 4 zweiter Fall wird die gewerbsmäßige Begehung unter eine strengere Strafe gestellt. Der Täter muss die Tathandlung des Abs 1 und/oder Abs 2 in der Absicht (§ 5 Abs 2) ausführen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Darüber hinaus muss zumindest eines der in § 70 Abs 1 Z 1 bis 3 taxativ aufgezählten Kriterien vorliegen. Ein Kunsthändler, der regelmäßig mit gestohlenen oder aus Einbrüchen erlangten Gemälden handelt, wird sich nach § 164 Abs 3 zweiter Fall strafbar machen.

6.3. Schwere Vortat

18/53

Stammt die verhehlte Sache aus einer schweren Vortat, ist der Hehler ebenso strenger zu bestrafen (§ 164 Abs 4 zweiter Satz). In diesem Fall muss die Vortat aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht sein, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt (zB § 129 Abs 2, 130 Abs 2 und 3, 131, 142 f, 145 Abs 1, Abs 2 Z 2 oder Abs 3). Nach dem Wortlaut muss der Hehler die strafdrohungsbegründenden Umstände „kennen“. Nach der hM genügt diesbezüglich Eventualvorsatz. Die normativen Begriffe (juristischen Qualifikationsmerkmale) muss er hingegen nicht kennen, es genügt neben der „Faktenkenntnis nach Laienart“ schon das Bewusstsein des (ebenfalls bloß laienhaften) Gewichts derselben. Der Hehler braucht jedoch keine Kenntnis der betreffenden Strafdrohung zu haben.

18/54

Die Strafdrohung für eine Vortat iSd § 164 Abs 4 ist ohne Anwendung tataktueller strafprivilegierender Vorschriften des § 5 Z 4 JGG heranzuziehen. Handelt es sich beim VorS. 738täter um einen Jugendlichen und kommt § 5 Z 4 JGG zur Anwendung, wirkt sich diese Sonderbestimmung auf die Beurteilung der Vortat iSd § 164 Abs 4 nicht aus, weil das Alter des Vortäters keine das Unrecht der Vortat tangierende Tatsache, sondern eine den Strafsatz beeinflussende persönliche Eigenschaft des (Vor-)Täters betrifft.

18/55

Mit der Vortat ist das historische Ereignis, nicht die Subsumtionseinheit nach § 29 gemeint. Bei der Beurteilung darf die Vortat nur unter dem Gesichtspunkt eines der im sechsten Abschnitt des StGB aufgezählten Delikte gesehen werden. Strafdrohungen der Vortat, die sich aus einem anderen Abschnitt ableiten (§§ 302 oder 313 StGB), bleiben für den Hehler außer Betracht. Übersteigt die Strafdrohung der Vortat nur unter Anwendung des § 39 fünf Jahre, liegt die Qualifikation ebenso nicht vor.

18/56

Hat der Täter Sachen in einem EUR 300.000 übersteigenden Wert verhehlt, die ausschließlich aus einer Vortat stammen, bei der sich die fünf Jahre erreichende oder übersteigende Freiheitsstrafe bloß aus dem Wert ergibt (zB § 128 Abs 2), wird § 164 Abs 4 dritter Satz von § 164 Abs 4 erster Satz verdrängt. Andernfalls würde der höhere Schaden zweimal angelastet werden (siehe Rz 18/65). Beide Qualifikationsfälle sind jedoch nebeneinander anwendbar, wenn der Wert der verhehlten Sache EUR 300.000 übersteigt und diese aus einer schweren Vortat stammt, für die der Wert der Sache nicht ausschlaggebend war (zB § 129 Abs 2, 142 Abs 1).

18/57

§ 164 Abs 4 stellt klar, dass eine erhöhte Strafdrohung wegen gewerbsmäßiger Begehung durch den Vortäter als Schuldmerkmal nicht auf das Unrecht der Hehlerei durchschlägt.

18/58

Bei § 164 ist auch die Änderung einer in Bezug auf die Vortat anzuwendenden strafrechtlichen Ausfüllungsnorm im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs zu berücksichtigen. So begründet ein Einbruchsdiebstahl, der zur Tatzeit (nach § 129 aF), nicht aber zum Zeitpunkt der Aburteilung der Hehlerei (nach § 129 Abs 1 idgF) mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nicht die Qualifikation nach § 164 Abs 4 dritter Fall.

7. Privilegierung (Abs 5)

18/59

Mit dem StRÄG 2015 wurde in Abs 5 eine der Entwendung (§ 141) ähnliche Privilegierung eingefügt. Wer eine Tat nach Abs 1 oder Abs 2 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist milder zu bestrafen. Bei der Vortat darf es sich jedoch nicht um eines der in Abs 5 taxativ aufgezählten Delikte handeln (§§ 129 Abs 2, 131, 138 Z 2, 142–145). Nach Abs 6 ist die Privilegierung als Ermächtigungsdelikt ausgestaltet.

S. 7398. Begehung im Familienkreis (Abs 7)

18/60

Wird eine privilegierte Hehlerei nach Abs 5 im Familienkreis begangen, bleibt sie straflos (Strafausschließungsgrund). Demnach muss die Hehlerei zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begangen worden sein. Der Hehler muss zum Opfer der Vortat selbst in einem Angehörigenverhältnis stehen oder sich an einer bloß zum Vorteil eines privilegierten Hehlers begangenen Tat beteiligen. Die Privilegierung eines Vortäters erstreckt sich hingegen nicht auf den Hehler. Wer die Hehlerei bezüglich einer Sache begeht, die ein nach § 166 Abs 1 StGB privilegierter Täter erlangt hat, haftet stets nach § 164 StGB, weil die Hehlerei als selbständiges Delikt keine Beteiligung an der (privilegierten) Vortat ist.

9. Tätige Reue

18/61

Hehlerei ist unabhängig von der Schwere der Vortat ein reuefähiges Delikt (§ 167). Der Hehler hat den aus der Hehlerei entstandenen Schaden gutzumachen. Er muss jedoch keine Schadensgutmachung für den aus der Vortat entstandenen Schaden leisten. Die Sache ist entweder an den Geschädigten der Vortat zurückzustellen oder es ist Schadenersatz an diesen zu leisten. Es ist nicht ausreichend, dass er die Sache dem Vortäter oder Vorbesitzer zurückgibt.

10. Verjährung

18/62

Hehlerei ist nach überwiegender Ansicht kein Dauerdelikt. Der Tatbestand umfasst das Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes. Mit Abschluss der Tathandlung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (§ 57 Abs 2). Bei der fremdnützigen Hehlerei kommt es auf den Abschluss der Unterstützungshandlung an, während bei der eigennützigen Hehlerei der Zeitpunkt des Erlangens entscheidend ist. Auch das Weiterbehalten einer bösgläubig an sich gebrachten Sache schiebt den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinaus.

S. 74011. Konkurrenzen und Abgrenzung

11.1. Konkurrenz innerhalb des § 164

18/63

Hehlerei ist ein alternatives Mischdelikt. Die Tathandlungen der eigennützigen Hehlerei nach Abs 1 und der fremdnützigen Hehlerei nach Abs 2 sowie die beiden Absätze untereinander sind rechtlich gleichwertig. Wer einen Teil der Beute an sich bringt und behält, den anderen Teil einem Dritten verschafft, begeht nur eine Hehlerei. Eine Wahlfeststellung ist zulässig. Die gleichzeitige Annahme mehrerer Begehungsarten ist ohne Nachteil für den Täter. Auch hinsichtlich der Vortat ist eine Wahlfeststellung zulässig, solange jede Alternative eine hehlereitaugliche Vortat ist.

18/64

Realkonkurrenz zwischen beiden Absätzen ist möglich, wenn der Täter den Vortäter zuerst bei der Verwertung der Sache unterstützt und anschließend einen Teil der Sache als Entlohnung dafür erhält.

18/65

Qualifikationen nach Abs 4 können zueinander in echter Konkurrenz verwirklicht werden (kumulative Mischqualifikation). Allerdings kann ein EUR 300.000 übersteigender Wert der verhehlten Sache nicht gleichzeitig die Wertqualifikation gem § 164 Abs 4 erster Fall und eine schwere Vortat gem § 164 Abs 4 dritter Fall auslösen. Hierbei kommt nur die Wertqualifikation nach § 164 Abs 4 erster Fall zur Anwendung. War für die Qualifikation der Vortat jedoch nicht nur der Wert und/oder die gewerbsmäßige Begehungsweise bestimmend, stehen beide Qualifikationsfälle in echter Konkurrenz zueinander (zB § 129, 142 Abs 1).

11.2. Verhältnis zur Vortat

18/66

Wer bereits für die Vortat verantwortlich ist, auch als Bestimmungs- oder Beitragstäter, kann nicht wegen Hehlerei bestraft werden. Solange die Vortat nicht abgeschlossen ist, kommt nur Beteiligung an der Vortat in Betracht.

S. 74111.3. Konkurrenz zu anderen Delikten

18/67

Hehlerei (§ 164 StGB) und Geldwäscherei (§ 165 StGB) stehen zueinander im Verhältnis echter Konkurrenz.

18/68

Auch zwischen den Tatbeständen der Hehlerei und des Ansammelns von Kampfmitteln besteht angesichts der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz.

18/69

Wer Sachen vom Vortäter stiehlt, raubt, veruntreut, unterschlägt, abnötigt, abpresst oder betrügerisch herauslockt, begeht Hehlerei (§ 164 Abs 2) und das jeweilige Vermögensdelikt in Idealkonkurrenz.

18/70

Wird zur Verschleierung der Hehlerei eine Urkundenfälschung begangen, treten § 164 und § 223 in echte Konkurrenz. Mangels Wertträgereigenschaft kann das Ansichbringen einer falschen Urkunde jedoch keine Hehlerei begründen.

18/71

Ist die hehlereitaugliche Sache ein Beweismittel iSd § 295, kann § 164 mit Beweismittelunterdrückung echt konkurrieren. Das Deliktsobjekt muss zur Verwendung als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt sein.

18/72

Wird die Hehlerei in Begünstigungsabsicht begangen, kann sie mit Begünstigung nach § 299 zusammentreffen.

18/73

In einem Drittland gestohlene Waren können geschmuggelt und sowohl nach § 37 FinStrG als auch nach § 164 StGB verhehlt werden. In diesem Fall handelt es sich bei der Vortat um eine Auslandstat (siehe Rz 18/9).

12. Strafe und Diversion

18/74

§ 164 Abs 1 und Abs 2 sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Die Qualifikation nach Abs 3 ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, die qualifizierte Begehungsweise nach Abs 4 mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

S. 742

18/75

Hehlerei ist grundsätzlich in allen Begehungsformen einer diversionellen Erledigung zugänglich (§§ 198 ff StPO).

13. Prozessuales

18/76

Abs 1 und Abs 2 fallen in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts (§ 30 Abs 1 StPO). Der Einzelrichter des Landesgerichts ist für sämtliche Qualifikationen nach Abs 3 und 4 zuständig (§ 31 Abs 4 Z 1 StPO).

18/77

Die Privilegierung nach § 164 Abs 5 ist nach Abs 6 nur mit Ermächtigung des durch die Vortat Verletzten zu verfolgen (§ 92 StPO).

Literaturverzeichnis

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Birklbauer/Lehmkuhl/Tipold, Strafrecht – Besonderer Teil 15 (2020)

Brandl/Kert, § 37 FinStrG, in Leitner/Brandl/Kert (Hrsg), Finanzstrafrecht4 (2017)

Burgstaller, Die neuen Geldwäschereidelikte, ÖBA 1994, 173

Fabrizy, Strafgesetzbuch13 (2018)

Flora, § 164 StGB, in Leukauf/Steininger, Strafgesetzbuch4 (Stand )

Fuchs/Reindl-Krauskopf, Strafrecht – Besonderer Teil I7 (2020)

Juhász, Zur Reichweite des strafbaren Versuchs bei Beihilfedelikten, ÖJZ 2015/86

Kienapfel/Schmoller, Strafrecht – Besonderer Teil II2 (2017)

Kirchbacher, § 164 StGB, in Höpfel/Ratz (Hrsg), WK-StGB2 (Stand )

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Rainer, § 164 StGB, in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum StGB, 3. Lieferung (August 1994)

Schick, Die Bekämpfung der Geldwäscherei in Österreich, LJZ 1994, 12

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