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ZWF 4, Juli 2017, Seite 185

Nemo tenetur bei Dauersachverhalten

ZWF Redaktion

Art 6 EMRK; Art 90 Abs 2 B-VG

Grötsch, Strafrechtliche Zurechnung von Fehlern eines Beraters im Steuerstrafrecht, wistra 2017, 92

Die deutsche Rsp geht bei Dauersachverhalten (siehe zur „Hinterziehungsfalle“ Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4 [2017] Rz 635 f) dem Grunde nach von einem bestehenden Nemo-tenetur-Konflikt aus. Gelingt eine Befreiung aus dieser Zwangslage (Hinterziehungsfalle) durch Erstattung einer Selbstanzeige für die Vorjahre, liegt nach Rsp des BGH in der Verpflichtung zur Abgabe der vollständigen, aktuellen Steuererklärung keine Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens vor. Sofern eine Selbstanzeige wegen eines Sperrgrundes nicht in Betracht kommen würde, ist nach Rsp des BGH die Abgabe einer zutreffenden aktuellen Steuererklärung ebenfalls zumutbar. Soweit erzwungene Angaben in dieser Konstellation zu einer mittelbaren Selbstbelastung führen können, besteht für sie nach der Rsp des BGH aber ein strafrechtliches Beweismittelverwertungs- oder Verwendungsverbot.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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