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Abgabenhinterziehung bei verdeckter Ausschüttung
ZWF 2017/44
Wird vom Gericht festgestellt, dass der Angeklagte die jeweiligen Entnahmen mit dem Vorsatz tätigte, dass diese nicht als Darlehen in die GmbH zurückgezahlt werden sollten, sondern es sich dabei um Gewinnausschüttungen handelte und weder von einer Darlehensgewährung noch von einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht des Angeklagten auszugehen sei, kann im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung nicht bloß unter Anführung einzelner Feststellungen, der Wiedergabe von Rsp und Lit zu einzelnen Rechtsfragen und daran anknüpfender Vornahme eigener beweiswürdigender Erwägungen erfolgreich im Abrede gestellt werden.