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ZWF 4, Juli 2017, Seite 184

Verweigerung der Empfängerbenennung und Vorlage unrichtiger Belege

ZWF 2017/45

Rainer Brandl und Roman Leitner

§ 33 FinStrG; § 162 BAO

Die bloße Verweigerung einer Empfängerbenennung gem § 162 BAO ist keine Abgabenhinterziehung. Werden im Betriebsprüfungsverfahren aber in diesem Zusammenhang unrichtige Buchhaltungsbelege hergestellt oder vorgelegt, so kann dies Urkundenfälschung gem § 223 StGB oder Beweismittelfälschung gem § 293 StGB sein.

Anmerkung

§ 22 Abs 3 FinStrG greift mangels Vorliegens eines Finanzvergehens diesfalls nicht.

Rainer Brandl / Roman Leitner

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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