Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verweigerung der Empfängerbenennung und Vorlage unrichtiger Belege
ZWF 2017/45
Die bloße Verweigerung einer Empfängerbenennung gem § 162 BAO ist keine Abgabenhinterziehung. Werden im Betriebsprüfungsverfahren aber in diesem Zusammenhang unrichtige Buchhaltungsbelege hergestellt oder vorgelegt, so kann dies Urkundenfälschung gem § 223 StGB oder Beweismittelfälschung gem § 293 StGB sein.
§ 22 Abs 3 FinStrG greift mangels Vorliegens eines Finanzvergehens diesfalls nicht.
Rainer Brandl / Roman Leitner