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Verdacht; Anklage; Verurteilungswahrscheinlichkeit
§§ 55 Abs 3, 190, 210 Abs 1, 238, 281 Abs 1 Z 4 und Z 5a StPO
Nimmervoll, Zum Anklageverdacht und dessen notwendigen Beweisergebnissen, JSt 2017, 189
In der Praxis wird die Frage, auf Basis welchen Umfangs der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung befugt ist sowie wie „dicht“ die darauf basierende Verdachtslage sein muss, recht uneinheitlich beantwortet. Dieser Beitrag untersucht die Rechtslage vor und nach dem und kommt zu dem Schluss, dass die Staatsanwaltschaft nun nur Anklage erheben darf, wenn sie, wäre sie das Gericht, den Beschuldigten (schon) auf Basis der im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise mit höhergradiger bzw hoher Wahrscheinlichkeit, im Lichte der Aufklärungsrüge des § 281 Abs 1 Z 5a StPO sowie des § 281 Abs 1 Z 4 StPO betrachtet, mängelfrei schuldig sprechen würde; widrigenfalls hätte sie das Verfahren einzustellen.