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ZWF 4, Juli 2017, Seite 185

Temporäres Abdecken von Videokameras im Zuge einer Glücksspielkontrolle

ZWF Redaktion

§ 50 Abs 4 GSpG

Fischerlehner, Grenzen der Befugnisse bei der Glücksspielkontrolle, BFGjournal 2017, 191

Das temporäre Abdecken von Videokameras im Zuge einer Glücksspielkontrolle ist verhältnis- und rechtmäßig. Gerade die mögliche Beeinflussung von Zeugen und Parteien durch Abspielen auch nur von Teilen der gefilmten Amtshandlung und der Schutz der Persönlichkeitsrechte der anwesenden Organwalter, insb vor einer möglichen Verbreitung ihres Bildnisses, berechtigten nach der Judikatur des VwGH die einschreitenden Organe zu dieser Maßnahme.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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