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Die Strafbarkeit wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei (nicht) dem Bundesvergabegesetz unterliegenden Vergabeverfahren
§ 168b StGB stellt wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren unter Strafe. Nach Abs 1 macht sich strafbar, wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Ein Tatbestandsmerkmal stellt daher das Vorliegen eines Vergabeverfahrens dar. Was unter einem Vergabeverfahren zu verstehen ist, wird durch das StGB nicht näher definiert. Sind davon lediglich nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) abgewickelte Vergabeverfahren umfasst oder auch solche, die diesem nicht unterliegen? Diese Frage wurde bislang nicht einheitlich beantwortet. Der vorliegende Beitrag untersucht anhand des Wortlauts, der Materialien und des Schutzzwecks, auf welche Vergabeverfahren sich der Anwendungsbereich des § 168b StGB erstreckt. In diesem Zusammenhang werden auch die seit der Einführung des § 168b StGB neu hinzugekommenen Arten von Vergabeverfahren sowie die mittlerweile in eigenen Gesetzen ausgelagerten Konzessionsvergabeverfahren und Vergabeverfahren in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit thematisiert.