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ZWF 5, September 2020, Seite 271

Empfängerbenennung

ZWF 2020/48

§§ 147, 162 BAO; § 99 Abs 2 FinStrG

Im Zuge eines aufgrund einer Außenprüfung gem § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG wurde ein Finanzstrafverfahren gegen den (Gesellschafter und) Geschäftsführer einer GmbH eingeleitet. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung erfolgte eine Aufforderung zur Empfängerbenennung. Trotz Übergabe von diversen Beweismitteln kam der Betriebsprüfer zum Schluss, dass der Aufforderung nicht nachgekommen worden sei und die Aufwendungen wurden aberkannt.

Der VwGH hat folgende Aussagen zur Empfängerbenennung klargestellt:

  • Die Aberkennung des Betriebsausgabenabzugs ist in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen angefallen sind, nicht im Jahr der Empfängerbenennung.

  • Die Aufforderung zur Empfängerbenennung kann auch mündlich gestellt werden (vgl Ritz, BAO6 [2017] § 162 Tz 1 mwN).

  • Die Aufforderung zur Empfängerbenennung kann auch von der Strafbehörde gestellt werden. Das zuständige Finanzamt verliert seine Eigenschaft als Abgabenbehörde iSd § 49 Abs 1 BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach § 58 FinStrG wahrnimmt.

Das Empfängerbenennungsverfahren muss sich an den Abgabepflichtigen richten. Im konkreten Fall wurde der Geschäftsführer im Finanzstrafverfahren als natürliche Person vernommen. D...

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