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Festsetzung der Abgabenerhöhung
ZWF 2020/45
§ 29 Abs 6 FinStrG; § 214 Abs 1 BAO
Auch wenn die Lastschriften der Abgabenerhöhungen allenfalls in laufender Rechnung zusamS. 271 mengefasst (zB Sammelbescheid) zu verbuchen sind, ist aufgrund der Verrechnungsvorschrift des § 214 Abs 1 Satz 2 BAO die Zahlung auf die früher verbuchte Abgabenerhöhung zu verrechnen. Wird ein geringerer Betrag als die mit Sammelbescheid vorgeschriebene Summe der Abgabenerhöhungen entrichtet, kommt es somit nicht zu einer aliquoten Strafbefreiung aller Finanzvergehen (aliquote „Kürzung“ der strafbestimmenden Wertbeträge), sondern zu einer vollständigen Strafbefreiung der Finanzvergehen, hinsichtlich derer die Abgabenerhöhung entrichtet wird, und zu keiner Strafbefreiung von Finanzvergehen, hinsichtlich derer aus der Zahlung kein Betrag zur Entrichtung verbleibt. Bei einer mehrere Jahre (und allenfalls auch mehrere Abgabenarten), sohin mehrere Abgaben betreffenden Selbstanzeige ist nicht eine Abgabenerhöhung, sondern es sind mehrere Abgabenerhöhungen, nämlich je eine für jede einzelne Abgabe (allenfalls in einem Sammelbescheid), festzusetzen.
Bei der fehlenden Aufteilung der Abgabenerhöhungen handelt es sich um einen vom BFG in der Entscheidung über die Beschwerde behebbaren Fehler, ...