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Constitutio ancilla pecuniae?
Bemerkungen zur Judikatur des VfGH zu § 393a StPO
Mit seinen Beschlüssen zu G 257/2019 und G 273/2019 vom hat der VfGH einen Schlussstrich unter die Leidensgeschichte seiner Beschäftigung mit dem Kostenersatzanspruch strafrechtlich Verfolgter und dann mit Urteil Freigesprochener gezogen. Diese Beschlüsse gilt es in ihren historischen Kontext einzubinden, um sie sachgerecht würdigen zu können. Zusätzlich bleibt zu beachten, dass iSd § 61 Abs 2 StPO Verfahrenshilfe in der Praxis für das Ermittlungsverfahren nicht gewährt wird und daher das Kostenersatzregime des § 393a StPO überhaupt nicht greift, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, selbst wenn es viele Jahre dauerte.
1. Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1983 und die Entwicklung von § 393a StPO
Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1983, BGBl 1983/168, wurde im Wege der am in Kraft getretenen Novellierung des § 393a StPO geregelt: „wird ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48) Angeklagter freigesprochen […], so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten“. Bis dahin blieben Freigesprochene ohne Wenn und Aber, solange die Verfolgung nicht rechtswidrig war, jedenfalls auf den ihnen erwachsenen Kosten der Verteidigung sitzen...