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ZWF 5, September 2020, Seite 270

Nemo tenetur und Offenlegungspflicht

ZWF 2020/42

§ 33 FinStrG

Die Offenlegungspflicht ist auf abgabenrelevante Umstände beschränkt, während darüber hinausgehende, für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen für die Steuerbemessung irrelevant und daher insoweit vom Abgabepflichtigen nicht gefordert sind. Der Grundsatz des „Selbstbezichtigungsverbots“ findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits gesetztes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht. Mögliche Selbstbelastung führt daher gerade nicht zu einer entsprechenden Reduktion des Tatbestands des § 33 Abs 1 FinStrG. Der Gefahr der Selbstbezichtigung ist nicht in dem Verfahren zu begegnen, das die abgabenrechtliche Pflicht zum Gegenstand hat, sondern in jenem, welches auf die Verfolgung des durch die Erfüllung dieser Pflicht allenfalls preisgegebenen strafbaren Verhaltens gerichtet ist.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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