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ZWF 5, September 2020, Seite 272

Schwarze Kassen als Kündigungsgrund

ZWF Redaktion

§ 27 Z 1 AngG

Wegner, Schwarze Kassen rechtfertigen Kündigung, PStR 2020, 38; Arbeitsgericht Köln , 20 Ca 581/19

Bereits die bloße Billigung einer Schwarzgeldkasse als verantwortlicher Werkleiter stellt eine ganz erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses dar, die an sich geeignet ist, das Vertrauensverhältnis so zu zerstören, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

Wer eine schwarze Kasse im Unternehmen duldet, nimmt zumindest die Gefahr hin, dass Steuern nicht ordnungsgemäß deklariert und Bilanzen nicht ordnungsgemäß erstellt wurden oder werden können. Bereits die bloße Hinnahme eines solchen Zustands stellt eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar, da eine vertragliche Pflicht besteht, einzuschreiten und den Missstand zu beseitigen. Es muss selbst einer durchschnittlich erfahrenen Person einleuchten, dass gerade Bargelder besonders genau verbucht werden müssen und dass die Unterhaltung einer „Schwarzgeldkasse“ unzulässig ist.

Anmerkung

In Österreich gibt es vergleichbare Rsp, wo im Falle von Schwarzgeschäften durch den Dienstnehmer eine Entlassung als berechtigt angenommen wurde (zB ). Eine Rsp zur reinen Billigung gibt es nicht; aufgrun...

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