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ZWF 5, September 2020, Seite 260

Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht, Bestrafung im Ausland, Geldbuße, Doppelbestrafungsverbot, Kronzeugenregelung

ZWF 2020/41

§§ 29, 87, 142 KartG; Art 267 AEUV

Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte, über zwei an einer, mehrere EU-Mitgliedstaaten betreffenden, verbotenen Kartellabsprache teilnehmende Unternehmen Geldbußen zu verhängen bzw in Bezug auf das als Kronzeuge auftretende Unternehmen die verbotene Teilnahme festzustellen. Eines der Unternehmen war davor bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu einer Geldbuße verurteilt worden, ein weiteres dort als Kronzeuge aufgetreten. Das Kartellgericht wies den Antrag auch unter Hinweis auf das Doppelbestrafungsverbot ab.

S. 261Der OGH legte dem EuGH vier Fragen vor, mit denen geklärt werden soll, ob dessen bisherige Judikatur zum Doppelbestrafungsverbot in Wettbewerbssachen auch dann anwendbar bleibt, wenn mehrere nationale Wettbewerbsbehörden jeweils europäisches Wettbewerbsrecht anwenden, und, ob in diesem Fall das „gleiche geschützte Rechtsgut“ als drittes der in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Kriterien für die Anwendbarkeit des Grundsatzes „ne bis in idem“ vorliegt. Weiters wurde um Klarstellung ersucht, ob es für die allfällige Anwendung dieses Grundsatzes von Bedeutung ist, ob die erste mit Geldbuße vorgehende natio...

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