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ZWF 5, September 2020, Seite 260

Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, abweichende Regelungen in den besonderen Verwaltungsvorschriften

ZWF 2020/40

§ 9 Abs 2 VStG

Aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG ergibt sich, dass die darin getroffene Regelung subsidiär ist, dh nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Ist einer bestimmten Person die Verantwortlichkeit in besonderen Verwaltungsvorschriften zugeordnet, so kann sie sich ihrer so festgelegten Verantwortung nicht durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG entziehen. § 9 Abs 2 VStG ist in einem solchen Fall also nicht anwendbar.

Entscheidend für die rechtswirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist sein klar abgegrenzter, zu keinen Zweifeln Anlass gebender Verantwortungsbereich, der dann fehlt, wenn die Verantwortlichkeit unterscheidungslos auf mehrere Personen übertragen werden soll.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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