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ZWF 5, September 2020, Seite 260

Sachverständige, Befangenheit

ZWF 2020/37

§§ 47 Abs 1 Z 3, 126 Abs 4, 281 Abs 1 Z 4 StPO

(= RIS-Justiz RS0133112)

Eine Person, die zuvor zwar nicht als Organ der Kriminalpolizei, aber für diese (oder die Staatsanwaltschaft) aufgrund eines dienstlichen Naheverhältnisses in deren Auftrag – etwa durch Abgabe einer Expertise im Rahmen einer besonderen Einrichtung (Tätigkeit von Bediensteten der Sicherheitsbehörden etwa im Rahmen kriminaltechnischer Untersuchungen) oder als bei einer Strafverfolgungsbehörde dauernd angestellte Person iSd § 126 Abs 1 StPO – (ohne Bestellung zum Sachverständigen nach § 126 Abs 3 StPO, somit ohne Beteiligungsmöglichkeit des Beschuldigten [§ 126 Abs 3 und 5 StPO]) im Ermittlungsverfahren tätig wurde, ist in der Regel, insb wenn sich die Anklage auf ihre Arbeit stützt, für die Funktion eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung befangen iSd § 126 Abs 4 StPO iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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