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Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, Grundrechtsschutz, Europäischer Haftbefehl, Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens
Art 67 und 82 AEUV
Kert, Grundrechtsschutz und gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, ÖJZ 2020, 719
Der Beitrag beleuchtet die Rsp des EuGH in den Rs Aranyosi und Căldăraru und konkludiert, dass der EuGH in seiner neueren Rsp anerkennt, dass bei Vorliegen schwerer rechtsstaatlicher und grundrechtlicher Bedenken Beschränkungen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zulässig sind und die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufgeschoben werden darf. Voraussetzung dafür ist, dass systemische rechtsstaatliche Mängel bestehen und diese sich individuell-konkret in dem betreffenden Fall auswirken. Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaates hat im Rahmen der Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei Vorliegen von Anhaltspunkten das Bestehen einer solchen Gefahr zu prüfen.