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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 144 Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft

Petra Leupold

1

Terminologie („Zwangsausgleich“, „Antrag des Gemeinschuldners“) wurde zuletzt an das IRÄG 2010 angepasst; inhaltliche Änderungen gingen damit nicht einher. Wortlaut („Insolvenzverfahren“) ist aber zu weit, weil es bei SanierungsVerf nicht zur Auflösung kommt (§ 131 Z 3 e contrario).

2

Für Fortsetzung nach Auflösung durch Eröffnung des Konkursverfahrens gilt § 141 nicht (dessen Abs 1 S 1 verweist auf § 144), weil während laufenden Konkursverfahrens insolvenzrechtl Regeln greifen. Wird Konkursverfahren nach vollständiger Verteilung der Masse gem § 139 IO aufgehoben, scheidet Fortsetzung endgültig aus; Ges ist von Amts wegen zu löschen.

3

§ 144 ermöglicht Fortsetzung durch (auch konkludenten, zB Zustimmung zum Sanierungsplan) einstimmigen Gesellschafterbeschluss (nur) in zwei Fällen: nach Aufhebung des Konkursverfahrens durch Abschluss eines Sanierungsplans (§ 152 IO) und nach Aufhebung mit Einverständnis der Gl (§ 123b IO). Regelung ist aber nicht abschließend: Mögl ist Fortsetzung durch Beschluss grds auch bei Nichteröffnung/Aufhebung mangels kostendeckenden Vermögens (§ 123a IO); beide Fälle lassen sich schon unter § 141 subsumieren, dessen Ausnahme sich wie § 144 nur auf...

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