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IO § 123a. Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung

§ 123a. Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens

Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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