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IO § 162. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Fünfter Abschnitt Nichtigkeit und Unwirksamerklärung des Sanierungsplans

§ 162. Zuständigkeit

Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von § 150a oder § 161 ist das Insolvenzgericht zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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