IO § 54. Nebengebühren und
Ersatzforderungen, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021
Erster
Teil InsolvenzrechtZweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren
§ 54. Nebengebühren und Ersatzforderungen
(1) Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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