IO § 85. Stellvertreter des
Insolvenzverwalters, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021
Zweiter
Teil InsolvenzverfahrenErstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 85. Stellvertreter des Insolvenzverwalters
Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Insolvenzverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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