IO § 23. c) Bestandverträge, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021
Erster
Teil InsolvenzrechtErstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 23. c) Bestandverträge
Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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