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IO § 23. c) Bestandverträge, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021
Erster Teil Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 23. c) Bestandverträge

Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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