IO § 175. Unterhalt, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010
Vierter
Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines
Verwalters§ 175. Unterhalt
Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist.
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