IO § 166. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010
Dritter
Teil Sanierungsverfahren§ 166. Anwendungsbereich
Ist der Schuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so gelten die Bestimmungen dieses und des Vierten Teils.
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