IO § 113. Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige
Rechtssachen, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021
Zweiter
Teil InsolvenzverfahrenErstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche
§ 113. Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen
Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-76874