UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 349 Schadenersatz
Literatur
W. Jud, Marginalien zum Ersatz aufgewendeter oder entgangener Zinsen, in FS Ostheim (1990) 113; Rebhahn, Entgangene Kapitalmarktzinsen sind positiver Schaden, ecolex 1993, 10; Größ, Anlegerschutz im Übernahmerecht – Schadenersatzansprüche und alternative Rechtsbehelfe (2003).
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Norminhalt und -entwicklung | |
II. | Normzweck | |
III. | Unternehmensbezogene Geschäfte | |
IV. | Methode der Schadensberechnung | |
V. | Verzugszinsen |
I. Norminhalt und -entwicklung
1
Während das allg SchadenersatzR vom sog „gegliederten Schadensbegriff“, der zw positivem Schaden und entgangenem Gewinn unterscheidet, ausgeht (§ 1293 ABGB), bestimmt § 349 als untrechtl lex specialis, dass bei beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäften stets beides zu ersetzen ist.
2
Die Vorgängerbestimmung (Art 8 Nr 2, 4. EVHGB) bezog sich auch auf einseitig unternehmensbezogene Geschäfte und betraf daher NichtUnt gleichermaßen. Dagegen wurde rechtspolitische Krit erhoben, die vom Gesetzgeber des HaRÄG aufgegriffen wurde. Im Zuge der Handelsrechtsreform erwog man zunächst überhaupt die (schließl nicht erfolgte) Streichung der Norm mit der Begr, dass eine systematische Einheit v UntR und allg ZivilR wü...