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ZWF 1, Jänner 2022, Seite 48

Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde

ZWF Redaktion

§ 56 Abs 2 FinStrG

VO betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl II 2021/534 vom

Die Sonderreglung für die elektronische Übermittlung von Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von iZm den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen wurde bis verlängert.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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