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Nichtigkeit aufgrund fehlender Feststellungen zu verjährungshemmenden Umständen
ZWF 2022/13
Nach § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG beginnt die Verjährungsfrist nie früher zu laufen als jene für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet, womit eine (durch abgabenrechtliche Vorschriften determinierte) Anlaufhemmung normiert wird. Für im Jahr 2012 (unterjährig) entstandene Abgabenansprüche (Glücksspielabgabe, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) wurde sohin der Anlauf der Verjährungsfrist jeweils bis zum Ablauf des Jahres 2012 gehemmt.
S. 48Tatumstände, die den Eintritt der Verjährung (jeweils) mit gehindert hätten, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Seit wann das Strafverfahren gegen den jeweiligen Angeklagten wegen der vom jeweiligen Schuldspruch umfassten Finanzvergehen bei der Staatsanwaltschaft (oder bei Gericht) iSd § 31 Abs 4 lit b FinStrG „geführt“ wurde, ist dem Ersturteil nicht zu entnehmen. Folglich liegt ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor.