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ZWF 1, Jänner 2022, Seite 37

Neue Entwicklungen im Umweltstrafrecht

Severin Glaser und Robert Kert

Im Umweltstrafrecht kündigen sich europarechtliche und völkerrechtliche Neuerungen an. Die Europäische Kommission hat am eine Mitteilung und einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, die weitreichende Reformpläne erkennen lassen. Zudem könnte das Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs ausgeweitet werden.

Durch die nun von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie soll die Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt aus dem Jahr 2008 ersetzt werden, deren Einführung auf Basis der Gemeinschaftskompetenz im Bereich der Umweltpolitik ein geradezu revolutionäres EuGH-Urteil vorausgegangen war. Als primärrechtliche Basis soll diesmal Art 83 Abs 2 AEUV dienen; die neue Richtlinie soll also wieder im Rahmen der Annexkompetenz (zur Umweltpolitik) ergehen.

Wie die bisherige Richtlinie sieht auch der neue Kommissionsvorschlag vor, dass bestimmte vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen nur dann einen Straftatbestand darstellen sollen, wenn sie „rechtswidrig“ sind. Im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage wird unter dieser Rechtswidrigkeit allerdings nicht nur ein Verstoß gegen im Anhang taxativ aufgezählte Unionsrechtsakte und nationale Umsetzungsmaßnahmen verstanden, sondern ein V...

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