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Betrügerische Krida; Befriedigung der Gläubiger; Vorsatz; Versuch
ZWF 2022/01
(= RIS-Justiz RS0133786)
§ 156 StGB schützt bloß das Gläubigerinteresse an der Befriedigung von im Tatzeitpunkt bereits bestehenden Forderungen. Ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der (vollendeten) betrügerischen Krida setzt also Feststellungen dazu voraus, dass (vom Vorsatz umfasst) die Befriedigung zumindest eines (von mehreren) im Tatzeitpunkt bereits vorhandenen Gläubigers vereitelt oder geschmälert wurde. Ist die inkriminierte Handlung nicht kausal für den Befriedigungsausfall, kommt – bei entsprechendem (auch auf einen Befriedigungsausfall gerichteten) Vorsatz – Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht.