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Verfahrensmangel; Rügeobliegenheit; Widerspruch; Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde
ZWF 2022/02
(= RIS-Justiz RS0133791)
Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln zum Nachteil des Angeklagten trifft den Ankläger eine verschärfte (dreifache) Rügeobliegenheit. Demnach hat er sich der Formverletzung bzw dem Vorgang zu widersetzen, eine Entscheidung des Schöffengerichts über seinen auf Einhaltung der (verletzten) Verfahrensvorschrift abzielenden Antrag (Widerspruch) zu begehren und sich sofort nach der negativen Entscheidung darüber die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten. Entsprechend der Rügeobliegenheit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist hinsichtlich des „Widersetzens“ (Widerspruch) zu verlangen, dass dies unmissverständlich, ausdrücklich und vor der kritischen Formverletzung bzw dem Vorgang erfolgt. Es muss alles für die Formverletzung Sprechende entweder gesagt werden oder aus den Umständen ohne Weiteres ersichtlich sein, ansonsten die Rügeobliegenheit keinen Sinn hätte.