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Sozialadäquanz; Betrugsstrafbarkeit
ZWF 2022/06
(= RIS-Justiz RS0133629)
Sozialadäquanz bestimmter Verhaltensweisen im Rechtsverkehr schränkt die Betrugsstrafbarkeit – auch in Bezug auf die Erschleichung einer Anstellung – ein. Stellt aber das Gesetz ein bestimmtes Verhalten – wie § 147 Abs 1a StGB die Täuschung über die dort genannten Umstände – (als sozial schädlich) unter Strafe, ist dieses jedenfalls sozialinadäquat.