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Versuchte Abgabenhinterziehung; Verjährung
§§ 13, 33 Abs 1 und § 31 FinStrG
Stricker, Probleme versuchter Abgabenhinterziehung, in Lewisch (Hrsg), Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2020, 51;
Falschangaben nach Einreichung der Abgabenerklärung gegenüber der Behörde sind tatbestandsmäßig, weil der Tatbestand der versuchten Abgabenhinterziehung schon durch die Verletzung der Wahrheitspflicht verwirklicht wird. Somit liegen bei wiederholten Falschangaben entweder eine tatbestandliche Handlungseinheit oder – erachtet man deren Voraussetzungen nicht als gegeben – zwei strafbare Handlungen in Scheinkonkurrenz vor. In jedem Fall endet die Verjährungsfrist erst, wenn sie auch ab der zweiten tatbestandsmäßigen Handlung abgelaufen ist.
Eine Beitragstäterschaft zum Versuch kommt auch nach Abschluss der Ausführungshandlung in Betracht, weil das Gesetz auf einen Beitrag zur Ausführung abstellt und daher auch den Zeitraum zwischen Versuch und Vollendung erfasst.
Zu den dem Urteil des OGH gegenständlichen Verjährungsaspekten siehe auch Brandl, Verfolgungsverjährung bei versuchter Abgabenhinterziehung, ZWF 2019, 121.