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ZWF 3, Mai 2019, Seite 121

Verfolgungsverjährung bei versuchter Abgabenhinterziehung

Rainer Brandl

In seinem Urteil vom , 13 Os 118/18d, macht der OGH grundlegende Ausführungen zur Verfolgungsverjährung nach § 31 FinStrG. Im Folgenden werden die wesentlichen Passagen des Urteils wiedergegeben und besprochen.

1. Sachverhalt

Dem Angeklagten H wurde wegen Verkürzung von Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zur Last gelegt. Da diese bescheidmäßig festzusetzende Abgabe aber nicht auf Basis der unrichtigen Abgabenerklärung der Gesellschaft, sondern aufgrund amtswegiger Prüfung sogleich in der richtigen Höhe festgesetzt wurde, verblieb das Finanzvergehen in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 13 FinStrG).

In der am eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2008 wurde wahrheitswidrig ein Verlust iHv 1.053.622,72 € gewinnmindernd geltend gemacht, indem vorgegeben wurde, dass dieser Verlust aus einem auf den rückdatierten Kaufvertrag über Wertpapierdepots (die im Zuge der Finanzkrise 2008 einen Wertverlust in Millionenhöhe erlitten hatten) stamme.

In einer E-Mail an das Finanzamt vom wurde vom Angeklagten H erneut wahrheitswidrig behauptet, der Kaufvertrag sei am abgeschlossen worden.

Dem Angeklagten G wurde ebenfalls eine versuchte Abgabenhinterziehung gem § 13, Abs 1 FinStrG

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