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ZWF 1, Jänner 2022, Seite 47

Erfordernis der Rechtsmittelbelehrung

ZWF 2022/12

§ 134 Satz 4 FinStrG

Auch gegenüber einem rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten ist eine Rechtsmittelbelehrung geboten (§ 134 Satz 4 FinStrG). Die Unterlassung einer solchen Belehrung stellt jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 167 Abs 1 FinStrG dar, was, wenn hierdurch mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum über das Erfordernis einer Anmeldung der Beschwerde veranlasst wurde, einen Wiedereinsetzungsgrund herstellen kann.

Anmerkung

Siehe auch Starl, Wiedereinsetzung in die Frist zur Anmeldung einer Beschwerde nach unterlassener mündlicher Belehrung, ZWF 2021, 282.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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