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Erfordernis der Rechtsmittelbelehrung
ZWF 2022/12
Auch gegenüber einem rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten ist eine Rechtsmittelbelehrung geboten (§ 134 Satz 4 FinStrG). Die Unterlassung einer solchen Belehrung stellt jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 167 Abs 1 FinStrG dar, was, wenn hierdurch mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum über das Erfordernis einer Anmeldung der Beschwerde veranlasst wurde, einen Wiedereinsetzungsgrund herstellen kann.
Siehe auch Starl, Wiedereinsetzung in die Frist zur Anmeldung einer Beschwerde nach unterlassener mündlicher Belehrung, ZWF 2021, 282.