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Untreue; wirtschaftlich Berechtigter; Zustimmung zur Vermögensschädigung
ZWF 2022/07
§ 153 StGB schützt ausschließlich das Vermögen des – bei einer natürlichen Person mit dem Machtgeber identen, bei einer juristischen Person grundsätzlich hinter dieser stehenden – wirtschaftlich Berechtigten vor Angriffen durch unvertretbares rechtliches Handeln des Machthabers. Ist der Machtgeber eine GmbH, sind die wirtschaftlich Berechtigten die Gesellschafter der juristischen Person als deren Anteilseigner und damit diejenigen, von deren Willen der Bestand (und die Interessenverfolgung) der Gesellschaft abhängt, während der GmbH als solcher – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – kein eigenständiges und durch § 153 StGB geschütztes Vermögensinteresse zukommt. Die Einwilligung der Anteilseigner einer in Form einer GmbH organisierten gemeinnützigen Bauvereinigung steht damit der Annahme eines Befugnismissbrauchs entgegen.