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ZVers 3, Mai 2019, Seite 155

Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss der Vermögensveranlagung in Finanzinstrumenten gemäß „§ 48a Z 3 BörseG“ – fondsgebundene Lebensversicherung als Finanzinstrument?

Art 7.1.6 ARB 2008; § 48a Abs 1 Z 3 BörseG 1989

Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann die Wortfolge dieses Risikoausschlusses nur dahin verstehen, dass unmittelbar von ihm selbst in ein explizit in § 48a Abs 1 Z 3 BörseG 1989 angeführtes Finanzinstrument getätigte Vermögensanlagen gemeint sind, nicht aber ein in § 48a Abs 1 Z 3 BörseG 1989 gerade nicht genannter Lebensversicherungsvertrag, zumal dieser auch eine Ablebensversicherung umfasst.

Dem zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2008) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

1. in ursächlichem Zusammenhang

...

1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z 3 BörseG und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.

...

Artikel 9 – Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise und die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterve...

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