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ZVers 3, Mai 2019, Seite 142

Kfz-Kaskoversicherung: LKW (Muldenkipper) mit eigens nachgerüstetem Ladekran – Amortisationsabzüge vom neu montierten Ladekran?

Art 5.2.2 ABBKF 2012

1. Begriffe wie beispielsweise „Ermittlung des Ersatzwerte“, „Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung“ und „Kosten der Wiederbeschaffung“ sind in erster Linie versicherungsrechtliche Begriffe. Auf die Schadenersatzbegriffe des bürgerlichen Rechts ist daher nur dann zurückzugreifen, wenn die betreffenden allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich darauf verweisen oder wenn ihr Wortlaut sonst keine sinnvolle Auslegung erlaubt.

2. Nach der Bedingungslage (Art 5.2.2 ABBKF 2012) ist „von den Kosten der Ersatzteile ... ein dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug (neu für alt)“ zu machen. Daraus wird für den verständigen Versicherungsnehmer ganz unzweifelhaft deutlich, dass es für den Abzug auf die einzelnen Teile und nicht auf das Fahrzeug insgesamt ankommt. Diese Regelung gilt nach Art 5.6 ABBKF 2012 auch „sinngemäß für Sonderausstattung und Zubehör des versicherten Fahrzeugs“. Der „Ladekran“ wird in der Polizze als besondere Ausstattung des Fahrzeugs bezeichnet. Solche Kräne können neu gekauft werden und es gibt dafür auch einen Ge...

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