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ZVers 3, Mai 2019, Seite 165

Statuierung eines Schriftformerfordernisses für Rücktritte bei Lebensversicherungen, Beginn des Fristenlaufs für Rücktritte und Erlöschen des Rücktrittsrechts

§§ 3 und 3a KSchG; § 5b und 165a VersVG

Der OGH hat das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des BGHS Wien vom , 13 C 738/17z ua, beim EuGH anhängige Rs C-479/18, , unterbrochen.

Der vom Kläger mit der Beklagten im Jahr 2002 mit einer Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossenen und 2009 prämienfrei gestellten fondsgebundenen Lebensversicherung lag ein vom Kläger unterfertigter Antrag zugrunde, dem „erläuternde Hinweise“ beigefügt waren, die über das Rücktrittsrecht nach § 3 und 3a KSchG sowie § 5b und 165a VersVG belehren und unter der Überschrift „Kündigung durch den Versicherungsnehmer“ unter anderem darlegen, dass „grundsätzlich gilt, dass eine Kündigung von Ihnen schriftlich beim Versicherer beantragt werden muss“.

Im Jahr 2017 erklärte der Kläger seinen Rücktritt unter Verweis auf die unrichtige bzw unvollständige Belehrung über sein Rücktrittsrecht: § 165a VersVG sei verkürzt wiedergegeben, im Versicherungsantrag eine falsche Rücktrittsfrist angeführt und überdies ein Schriftformerfordernis statuiert worden. Er forderte die Rückzahlung der bis dahin bezahlten Prämien zuzüglich 4 % Zinsen ab Zahlung.

Die Beklagte wies den Rücktritt ...

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