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Rechtsschutzversicherung: Ausschluss gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten
RSS-E 13/19
Der Ausschlusstatbestand „aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts“ des Art 7.1.3 ARB 2015 schließt jede Interessenwahrnehmung aus, die durch gesellschaftsrechtliche Normen und Zwecke geprägt ist. Liegt demnach der Schwerpunkt der geltend gemachten oder abzuwehrenden Ansprüche auf dem ausgeschlossenen Rechtsgebiet oder hat zumindest die Auseinandersetzung im Kern aus typischen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen, dann ist der Versicherungsschutz insgesamt ausgeklammert.
Der Versicherungsnehmer begehrte Rechtsschutzdeckung für einen Rechtsstreit mit einer GmbH. Diese und er waren jeweils mit einem Anteil von 50 % Gesellschafter an einer weiteren GmbH, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die beiden Gesellschafter haben wechselseitig Schadenersatzforderungen erhoben, die mit negativen Schadenersatzklagen abgewehrt werden sollen.
Vereinbart sind die ARB 2015. Deren Art 7 lautet auszugsweise:
„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
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1.3. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrec...