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ZVers 3, Mai 2019, Seite 147

Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit bei Losfahren bei Rotlicht an Eisenbahnkreuzung

§ 61 VersVG

Der (zunächst angehaltene) Kläger fuhr in die Eisenbahnkreuzung ein, obwohl die Verkehrssichtsignalanlage immer noch Rot anzeigte und er durch einen Blick nach rechts die herannahende Lokalbahn erkennen hätte können. Wenn die Vorinstanzen darin ein auffallend sorgloses Verhalten im Sinne grober Fahrlässigkeit erkannten, dann hält sich diese Beurteilung angesichts der dem Kläger offenkundigen Gefahrensituation (angekündigte Annäherung der Zuggarnitur) und seines evident verkehrswidrigen Verhaltens (Missachtung des Rotlichts, Nichtbeobachtung der Gleisanlage) jedenfalls im Rahmen der dazu entwickelten Grundsätze.

Der klagende Kaskoversicherungsnehmer hatte das Kraftfahrzeug zunächst ordnungsgemäß bei Rotlicht angehalten, sich dann jedoch aufgrund des Hupsignals eines anderen Verkehrsteilnehmers zur Weiterfahrt über die Eisenbahnkreuzung berechtigt gewähnt und damit die Kollision mit einer Zuggarnitur ausgelöst. Das Berufungsgericht hatte die Deckungsklage gegen den Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles abgewiesen, die Revision aber zugelassen. Der OGH wies die ordentliche Revision des Klägers mangels erheblicher Re...

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