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ZVers 3, Mai 2019, Seite 169

Rechtsschutzversicherung: Sekundärer Risikoausschluss und Anspruch auf Herausgabe von Waren

ZVers Redaktion

RSS-E 4/19

1. Art 23.2.3.1 ARB 2012 stellt einen sekundären Risikoausschluss dar, sodass im Falle des Übersteigens der vereinbarten Streitwertgrenze überhaupt kein Versicherungsschutz, auch nicht auf Tragung anteiliger Kosten, besteht. Dieser Grundsatz ist unverzichtbar, da bei einer Aliquotierung der Deckung die frequenzmindernde Wirkung dieser Risikobeschränkung nicht mehr zum Tragen käme.

2. Stützt sich ein Versicherungsnehmer auf einen absoluten Herausgabenanspruch als Eigentümer von Waren und liegt eine Anspruchskonkurrenz zwischen diesem Anspruch und vertraglichen Ansprüchen vor, von denen nur ein Anspruch unter die Deckung fällt, dann besteht grundsätzlich Versicherungsschutz, soweit die ungedeckte Anspruchsgrundlage nicht weiter reicht als die gedeckte und beide gleichwertig nebeneinander bestehen.

Das rechtsschutzversicherte Unternehmen vertrieb Sporternährungsprodukte über Online-Shops. Es stand über mehrere Jahre in Geschäftsbeziehung mit einem Logistikunternehmen, das die angelieferten Waren im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegennahm, lagerte und zum Versand an Endkunden bereitstellte. 2017 klagte die Versicherungsnehmerin den Logistiker auf Zahlung von rund 170.000 € samt Herausgabe von Waren im Gesamtwert von

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