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Unfallversicherung: Ausschlussfrist bei dauernder Invalidität
RSS-E 9/19
Reagiert der Versicherer nach der Aktenlage auf zwei Schreiben des Versicherungsnehmers, dass die Dauerinvalidität rund zwei Jahre nach dem Unfall noch nicht abschließend feststeht, nicht, kann darin noch kein Verzicht auf die Berufung auf die vierjährige Ausschlussfrist des Art 7 AUVB 2008 erkannt werden.
Die mitversicherte Tochter des Versicherungsnehmers wurde im März 2014 bei einem Unfall in Neuseeland schwer verletzt. Die Unfallversicherung übernahm in der Folge diverse Heilungskosten. 2015 und 2016 teilte der Versicherungsmakler dem Versicherer mit, dass eine abschließende Bewertung der Dauerinvalidität noch nicht möglich sei, da die Behandlungen noch nicht abgeschlossen seien. Die Versicherung reagierte auf diese Schreiben nicht. Im Oktober 2018 übermittelte der Makler den Schlussbericht der behandelnden Ärzte mit dem Ersuchen um Bemessung der Dauerinvalidität. Die Versicherung berief sich jedoch auf die vierjährige Frist zur Bemessung der Invalidität und lehnte die Deckung ab.
Der dem gegenständlichen Vertrag zugrunde liegende Art 7 AUVB 2008 lautet auszugsweise:
„Artikel 7 – Dauernde Invalidität
1. Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist durch de...