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ZVers 3, Mai 2019, Seite 167

Rückerstattungspflicht der Versicherungsnehmerin einer vinkulierten und verpfändeten Lebensversicherung bei irrtümlicher Auszahlung des Rückkaufswerts

§ 1431 ABGB

Dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer, der seinen Versicherungsvertrag wiederholt zur Besicherung eigener und fremder Kredite verwendet, bei objektiver Beurteilung zumindest Zweifel dahin hegen musste, ob die Erklärung eines ehemaligen Kreditgläubigers eine ausreichende Grundlage für die Freigabe des Bezugsrechts sein kann, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden, zumal die beklagte Versicherungsnehmerin zuvor einen ausdrücklichen brieflichen Hinweis auf die richtige Gläubigerbank erhalten, sich an diese aber nicht gewandt hatte.

Der klagende Versicherer hatte der beklagten Versicherungsnehmerin einer Lebensversicherung, nachdem diese den Vertrag vorzeitig gekündigt hatte, den Rückkaufswert ausbezahlt, obwohl diese an eine Bank als alleinige Bezugsberechtigte verpfändet und vinkuliert war. Dies erfolgte aufgrund eines Irrtums des Sachbearbeiters der Klägerin. Die Beklagte hat das Geld für die behindertengerechte Adaptierung ihrer Wohnung und für Möbel zur Gänze verbracht. Die Klägerin klagte die Beklagte auf Rückerstattung gemäß § 1431 ABGB. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten gegen die klagsstattgebenden Entscheidung der V...

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