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ZVers 3, Mai 2019, Seite 155

Unfallversicherung: Vierjahresfrist zur Neubemessung des Invaliditätsgrades und keine Berücksichtigung erst nach Fristablauf eingetretener Veränderungen bei fristgerecht gestelltem Neubemessungsantrag

Art 7.7 UA00 2010

Kommt es zu einer Neubemessung des Invaliditätsgrades, so ist der Invaliditätsgrad zur Zeit der Neufeststellung maßgebend, die maximal bis zum Ablauf der dafür vereinbarten Frist erfolgen kann. Maßgeblich ist also der Invaliditätsgrad bis maximal zum Ablauf der hier vereinbarten Vierjahresfrist.

Der Kläger hat einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem Bedingungen für die Unfallversicherung (UA00 2010) zugrunde liegen, deren Art 7.7 lautet:

„Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.“

Die vom Berufungsgericht nachträglich zugelassene ordentliche Revision zur Frage, ob ein rechtzeitig vor Ablauf der vierjährigen Risikobegrenzungsfrist gestellter Neubemessungsantrag erfolgreich sein könne, wenn die Verschlechterung erst nach Fristablauf eingetreten sei, wies der OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Aus der Begründung des OGH:

1. ...

2. Mit der wiedergegebenen wortgleiche oder vergleichbare Klauseln waren bereits mehrfach Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidunge...

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