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Insolvenzverfahren: Aufrechnung von Maklerprovisionen mit Insolvenzforderungen und Kündigung einer Courtagevereinbarung
RSS-E 5/19
1. Maklerprovisionen sind mit Konkursforderungen aufrechenbar, soweit es sich bei den Courtageansprüchen um Abschlussprovisionen aus Verträgen handelt, die vor Einleitung des Sanierungsverfahrens abgeschlossen wurden. Wurde jedoch eine Folgeprovision für die Betreuungstätigkeit vereinbart, stellt dies eine Abänderung der dispositiven Bestimmung des § 30 Abs 2 MaklerG dar.
2. Die Kündigung einer Courtagevereinbarung ist innerhalb von sechs Monaten nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund zulässig. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners oder Verzug des S. 170 Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen gelten gemäß § 25a IO nicht als wichtige Gründe.
Über das Vermögen eines Versicherungsmaklers wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet (Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung). Die Antragsgegnerin meldete im Insolvenzverfahren eine Forderung von 9.226,81 € aus einem offenen Provisionsvorschuss an, behielt aber in weiterer Folge die laufenden Folgeprovisionen ein. Weiters kündigte sie fristlos die Kooperationsverträge mit dem Versicherungsmakler. Die Folgecourtage ist laut Courtagevereinbarung eine Abgel...