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Haftung des Versicherungsmaklers für unterbliebene Abklärung des Versicherungsschutzes bei einem nahezu ausschließlich der Fremdenbeherbergung dienenden Gebäude einer versicherten Landwirtschaft
§§ 27 und 28 MaklerG; § 1299 ABGB
Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es, dem Klienten mithilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Er haftet als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB, muss einschlägige Probleme erkennen und dazu richtige Auskünfte erteilen.
Im Rahmen des Vorprozesses (vgl 7 Ob 11/16t) hatten die beiden Kläger als jeweilige Hälfteeigentümer und Versicherungsnehmer einer landwirtschaftlich genutzten, feuerversicherten Liegenschaft den Feuerversicherer auf Deckung aus Anlass eines Brandschadens an einem Gebäude, das (bis auf zwei landwirtschaftlich genutzte Räume) mit seinen zwei Geschoßebenen ausschließlich der Vermietung von 10 Fremdenzimmern mit insgesamt 22 Betten gedient hatte, geklagt und waren vor dem OGH größtenteils unterlegen. Maßgeblich war dabei vor allem, dass nach dem Inhalt der Versicherungspolizze über die Landwirtschaftsversicherung „alle Wohngebäude“ versichert waren. In den für die Versicherung des Brandschadens am Gebäude maßgeblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen war d...