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ZVers 3, Mai 2019, Seite 144

Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch mehrtägiges Abstellen des Kraftfahrzeugs mit Deponierung des Schlüssels im unversperrten Tankdeckel und Kausalitätsbeweis

§ 61 VersVG

1. Das Abstellen eines LKW auf einem öffentlich zugänglichen, nicht bewachten Kaufhausparkplatz mit dem Fahrzeugschlüssel im unversperrten Tankdeckel ist ein grob fahrlässiges Verhalten, weil es für jedermann erkennbar die Diebstahlwahrscheinlichkeit enorm erhöhte.

2. Vom Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, wie wahrscheinlich es aus technischer Sicht ist, dass ein Dieb das Fahrzeug trotz Lenkradsperre ohne Schlüssel in Betrieb nehmen kann, und darauf aufbauend, ob demnach von der Verwendung des hinterlegten Schlüssels zum Diebstahl auszugehen ist.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen LKW vollkaskoversichert. Mitarbeiter der Klägerin nutzten einen zirka 12 km vom Unternehmenssitz entfernten, unbeschrankten und öffentlich zugänglichen Kaufhausparkplatz, um dort ihre Privat-PKWs abzustellen und in Firmenfahrzeuge umzusteigen, wenn eine Baustelle außerhalb des Betriebsstandorts zu betreuen war. Ein Mitarbeiter der Klägerin hatte den versicherten LKW in Verwendung, fuhr nach Arbeitsende gegen 18:00 Uhr zum Kaufhausparkplatz und stellte den LKW dort ab. Er verschloss den LKW und legte den Schlüssel in den unversperrten Tankdeckel,...

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