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Rechtsschutzversicherung: Verstoßtheorie und Eintritt des Versicherungsfalles bei unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung
Art 2.3 ARB 2003; § 165a Abs 1 VersVG
Bei behaupteter fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung liegt bereits in diesem Umstand der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des außerhalb der Frist ausgeübten Rücktritts. Dieser allein maßgebliche Verstoß (fehlerhafte Belehrung) ist der Versicherungsfall. Die Bestreitung der Wirksamkeit des außerhalb der Frist des § 165a Abs 1 VersVG erklärten Rücktritts und die vom Lebensversicherer darauf gestützte Ablehnung der Rückabwicklung begründen hingegen keine selbständigen Verstöße, sondern sind – als Auseinandersetzung gerade über die Rechtsfolgen der behauptetermaßen fehlerhaften Belehrung – deren konsequente Folge. Durch die Bestreitung des Lebensversicherers aktualisiert sich also nur der bereits in der fehlerhaften Belehrung gründende Rechtskonflikt und in dieser keimt bereits die Gefahr der späteren Verursachung von Kosten der Rechtsverfolgung.
Die Klägerin hat Ende 2006 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Seit April 2008 ist sie bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003...